Kurzarbeit
Reduktion der Karenzfrist auf einen Tag und Erhöhung der Bezugsdauer auf 18 Monate. Reduktion der 10-Tages-Frist auf einen Tag (Art. 58 Abs. 1 AVIV) und rascher Entscheid der zuständigen Stelle.
Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund des Coronavirus – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung.
Erhöhen Firmen aufgrund der Aus-wirkungen des Coronavirus vorübergehend die Arbeitszeit, so dürfen diese Stunden nicht als Mehrstunden im Sinne von Art. 45 Abs. 4 und 5 AVIV gelten. Für die Berechnung von Kurzarbeitsentschädigung soll die Normalarbeitszeit vor der vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit gelten. Analog zur SECO Weisung vom 9. März 2015 «Vorübergehende Er-höhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung».
Verlängerung der wöchentlichen 45 Höchstarbeitszeit
Verlängerung der wöchentlichen 45 Höchstarbeitszeit soll auf Antrag mit der Begründung Coronavirus vom SECO grosszügig bewilligt werden (Art. 9 Abs. 4 ArG)
Pikett
Pikettdienste sollen während der besonderen Lage des Coronavirus erleichtert werden.
Pikettdienst oder -einsätze dürfen an höchstens sieben Tagen innerhalb von zwei Wochen erfolgen (aktuell gültige Regelung: vier Wochen).
Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes dürfen Arbeitnehmende während der darauffolgenden Woche(aktuell gültige Regelung: während den zwei darauffolgenden Wochen) nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.
Ausnahmsweise können Arbeitnehmende im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 21(aktuell gültige Regelung: höchstens 14 Tage) Tagen Pikettdienst leisten, sofern
gemäss BAG eine besondere oder ausserordentliche Lage ausgesprochen wird oder
auf Grund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalres-sourcen zur Verfügung stehen oder (aktuell gültige Regelung: «und»)
die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als zehn Einsätzen(aktuell gültige Regelung: fünf Einsätze) pro Monat ausmacht
Verzicht auf allgemeine Bewilligung für Sonntag- oder Nachtarbeit
Im Fall einer besonderen Lage wird auf eine allgemeine Bewilligung für Sonntag- oder Nachtarbeit verzichtet.